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Satzung

S a t z u n g

des Gothaer Turnvereins 1860 (GTV 1860) e. V.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)   Der am 21.05.1990 gegründete Sportverein führt den Namen Gothaer Turnverein 1860 (GTV 1860) e. V. und hat seinen Sitz in Gotha.

Er ist/wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

2)   Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Fachverbänden an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports auf Vereinsgrundlage.

2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3)   Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4)   Die Vereins- bzw. Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Abs. 26a EStG beschließen.

5)   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleich Rechte  ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

6)   Der Verein fördert, unterstützt die Jugendarbeit und erkennt die „Rahmenjugendordnung“ des GTV 1860 e. V. an.

7)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Badminton stellt eine solche Abteilung dar.

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. den erwachsenden Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das

    18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das

    18. Lebensjahr vollendet haben,

c) auswärtigen Mitgliedern,

d) fördernden Mitgliedern,

e) Ehrenmitgliedern.

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1)   Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.

2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Annahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung und den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)   Austritt,

b)   Ausschluß,

c)   Tod.

 

4)   Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluß.

 

5)   Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)   wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)   wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c)   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)   wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.

Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist dem Betroffenen in geeigneter Form bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

7)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden. Eine Beitragsrückzahlung ist nicht möglich.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten

1)   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3)  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Maßregelung

1)   Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a)   Verweis,

b)   Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

§ 5 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

2)   Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist dem Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

 

§ 8 - Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand,

c)   der Beschwerdeausschuß.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b)   Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c)   Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d)   Wahl der Kassenprüfer,

e)   Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f)    Genehmigung des Haushaltsplanes,

g)   Satzungsänderungen,

h)   Beschlußfassung über Anträge,

i)    Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2,

j)    Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5,

k)   Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

l)    Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen oder von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

 

2)   Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

 

3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)   der Vorstand beschließt oder

b)   20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

 

4)   Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor Termin der Versammlung wörtlich mitgeteilt werden.

5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmrechtenthaltungen gelten nicht. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

6)   Anträge können gestellt werden:

a)   von jedem erwachsenen Mitglied - § 4 Abs. 1,

b)   vom Vorstand.

7)   Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

8)   Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejahrt wird.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

 

9)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

§ 10 - Stimmrecht und Wählbarkeit

1)   Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3)   Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4)   Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 - Der Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,        

b) dem 2. Vorsitzenden,        

c) dem 3. Vorsitzenden,        

            d) dem Kassenwart,              

e) dem Sportwart,                  

f) Eltern aus dem Elternbeirat

g) bis zu 6 Beisitzern.

2)   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1.   der 1. Vorsitzende            

2.   der 2. Vorsitzende            

3.   der 3. Vorsitzende                        

4.   der Kassenwart                            

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

4)   Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5)   Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 12 - Ehrenmitglieder

1)  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stemmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2)   Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 - Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 - Auflösung

1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen an den Thüringer Turnverband zwecks Verwendung für die Förderung des Kinder- und Jugendturnens in Thüringen.

3)   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.10.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins Gothaer Turnverein 1860 e.V. beschlossen worden.

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