Gothaer Turnverein 1860 e.V.
Satzung
Förderverein
des
Gothaer Turnverein 1860 e.V.
Vereinssatzung
Vereinssitz Gotha
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Gothaer Turnverein 1860 e.V.“.
2. Der verein hat seinen Sitz in Gotha. Der Gerichtsstand ist Gotha
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Programms zur Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen des Gothaer Turnvereins 1860 e.V.
2. Der Verein leistet eine wesentlichen Beitrag zur Herausbildung sportlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten und unterstützt den Wettkampfbetrieb.
3. Der Verein verfolgt das Ziel der Nutzung vielfältiger Möglichkeiten, um das Ansehen des Gothaer Turnvereins 1860 e.V. und die Qualität der Ausbildung im Verein ständig zu erhöhen.
4. Der Verein bewahrt und pflegt die Traditionen des Gothaer Turnvereins 1860 e.V.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Eltern der Sportler, volljährige Sportler des Turnvereins, ehemalige Sportler sowie alle andere interessierte Personen, Firmen und Institutionen werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es der Satzung oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder die Ehrenmitglieder des Vereins.
§ 4 Strukturen und Regeln
1. Die Organe des Vereins sind:
§ Die Mitgliederversammlung
§ Der Vorstand
2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen und gewinnt neue Freunde und Förderer.
3. Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte
den Vorsitzenden
einen stellvertretenden Vorsitzenden
einen Schatzmeister
einen Schriftführer
und bis zu 5 Beisitzer.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
5. Vertretungsberechtigt für den Verein sind der Vorsitzende allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Jährlich führt er mindestens 4 Sitzungen durch, an denen auch der Vorsitzende des Turnvereins teilnimmt.
8. Der Vorstand erstellt einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeit des Vereins.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
10. In jährlichen Mitgliederversammlungen wird die Vereinstätigkeit eingeschätzt und Festlegungen für das folgende Jahr getroffen.
11. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 5 Finanzen
1. Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf mindestens 12,00 DM jährlich und ist am Anfang des Jahres zu entrichten.
2. Der Verein ist für seine erfolgreiche Tätigkeit auch auf Spenden angewiesen. Bereitschaftserklärungen nimmt der Vorstand entgegen. Nach Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das Finanzamt Erfurt , können durch den Vorstand Spendenquittungen an Spender ausgestellt werden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgt eine Kassenprüfung durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins.
6. Bankvollmachten erhalten – mit der Maßgabe einer jeweils von 2 Zeichnungsberechtigten vorzunehmenden Doppelunterschrift – der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Dies gilt analog auch für die Bestätigung der Spendenquittungen und für die Anweisung über die Verwendung der finanziellen Mittel.
§ 6 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gothaer Turnverein 1860 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 7 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen und nicht mit dem Eigentum seiner Mitglieder.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
Diese Satzung wurde am 05.12.1996 von der Gründungsversammlung mehrheitlich beschlossen.